Inhalt
- Identify
- Protect
- Detect
- Respond
- Recover
EASA Part-IS ist eine Verordnung, die sich mit Informationssicherheitsrisiken befasst, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 und die delegierte Verordnung 2022/1645 der Kommission innerhalb von EASA Part-IS bieten ein Regelwerk zur Einführung eines modernen Rahmens, der sich mit den Risiken im Zusammenhang mit der Informationssicherheit in der Luftfahrt befasst und Verfahren zur Gewährleistung des Schutzes aller Elemente innerhalb des Anwendungsbereichs einführt. Durch die Umsetzung dieses Rahmens können die Akteure der Luftfahrt proaktiv gegen Cyber-Bedrohungen vorgehen und eine stärkere und widerstandsfähigere Infrastruktur gewährleisten, um die höchsten Sicherheitsstandards in der Branche aufrechtzuerhalten. Ziel ist es, ein Umfeld zu schaffen, in dem die Cybersicherheit nahtlos in die betrieblichen Sicherheitspraktiken im gesamten Luftfahrtsektor integriert ist. Für weitere Details kontaktieren Sie uns für einen unverbindlichen Austausch
- Luftverkehrsbetreiber, Instandhaltungsbetriebe, Flugsicherungsdienstleister, Flughäfen, Entwicklungs- und Produktionsbetriebe sowie Ausbildungseinrichtungen (ATOs) müssen die Vorschriften zur Informationssicherheit einhalten.
- Die Einführung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS) ist für diese Organisationen obligatorisch, um Risiken für die Informationssicherheit, die die Flugsicherheit beeinträchtigen könnten, zu erkennen, zu bewerten und zu bewältigen.
- EASA Part-IS befasst sich mit Cybersicherheitsrisiken, die sich auf kritische Luftfahrtsysteme auswirken können, einschliesslich Flugbetrieb, Flugverkehrsmanagement (ATM), Flugsicherungsdienste (ANS) und Flughafenbetrieb.
- Organisationen müssen Mechanismen zur Erkennung, Reaktion und Meldung von Cybersicherheitsvorfällen einrichten, die Auswirkungen auf die Flugsicherheit haben könnten.
- Die Verordnung legt den Schwerpunkt auf Governance und kontinuierliches Risikomanagement und stellt sicher, dass Organisationen klare Rollen, Verantwortlichkeiten und Berichtsmechanismen für den Umgang mit Informationssicherheitsrisiken festlegen.
- 16. Oktober 2025 für Organisationen, die in den Anwendungsbereich der delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 fallen, d. h. für Luftfahrtunternehmen, Konstruktions- und Produktionsbetriebe, Instandhaltungsbetriebe und andere an kritischen Luftfahrtsystemen beteiligte Stellen.
- 22. Februar 2026 für andere Organisationen, die unter die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 fallen. Dazu gehören weitere Luftfahrtdienstleister und zuständige Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind.
- Die Organisation muss eine dokumentierte Risikobewertung durchführen, aus der hervorgeht, dass ihre Tätigkeiten keine wesentliche Gefahr für die Informationssicherheit in der Luftfahrt darstellen.
- Diese Risikobewertung muss der zuständigen Behörde (z. B. der nationalen Luftfahrtbehörde) vorgelegt werden, die sie prüft und entscheidet, ob die Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
- In der Regel gelten Ausnahmeregelungen für Stellen wie Konstruktions- oder Produktionsbetriebe, die an nicht sicherheitskritischen Komponenten arbeiten (z. B. Innenausstattung oder Teile, die die strukturelle Integrität oder Sicherheit des Flugzeugs nicht beeinträchtigen).
Was ist EASA part-IS?
EASA Part-IS ist eine Verordnung, die sich mit Informationssicherheitsrisiken befasst, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 und die delegierte Verordnung 2022/1645 der Kommission innerhalb von EASA Part-IS bieten ein Regelwerk zur Einführung eines modernen Rahmens, der sich mit den Risiken im Zusammenhang mit der Informationssicherheit in der Luftfahrt befasst und Verfahren zur Gewährleistung des Schutzes aller Elemente innerhalb des Anwendungsbereichs einführt. Durch die Umsetzung dieses Rahmens können die Akteure der Luftfahrt proaktiv gegen Cyber-Bedrohungen vorgehen und eine stärkere und widerstandsfähigere Infrastruktur gewährleisten, um die höchsten Sicherheitsstandards in der Branche aufrechtzuerhalten. Ziel ist es, ein Umfeld zu schaffen, in dem die Cybersicherheit nahtlos in die betrieblichen Sicherheitspraktiken im gesamten Luftfahrtsektor integriert ist. Für weitere Details kontaktieren Sie uns für einen unverbindlichen Austausch
Was fällt in den Geltungsbereich von EASA Part-IS?
- Luftverkehrsbetreiber, Instandhaltungsbetriebe, Flugsicherungsdienstleister, Flughäfen, Entwicklungs- und Produktionsbetriebe sowie Ausbildungseinrichtungen (ATOs) müssen die Vorschriften zur Informationssicherheit einhalten.
- Die Einführung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS) ist für diese Organisationen obligatorisch, um Risiken für die Informationssicherheit, die die Flugsicherheit beeinträchtigen könnten, zu erkennen, zu bewerten und zu bewältigen.
- EASA Part-IS befasst sich mit Cybersicherheitsrisiken, die sich auf kritische Luftfahrtsysteme auswirken können, einschliesslich Flugbetrieb, Flugverkehrsmanagement (ATM), Flugsicherungsdienste (ANS) und Flughafenbetrieb.
- Organisationen müssen Mechanismen zur Erkennung, Reaktion und Meldung von Cybersicherheitsvorfällen einrichten, die Auswirkungen auf die Flugsicherheit haben könnten.
- Die Verordnung legt den Schwerpunkt auf Governance und kontinuierliches Risikomanagement und stellt sicher, dass Organisationen klare Rollen, Verantwortlichkeiten und Berichtsmechanismen für den Umgang mit Informationssicherheitsrisiken festlegen.
Wann muss ich die Vorschriften einhalten?
- 16. Oktober 2025 für Organisationen, die in den Anwendungsbereich der delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 fallen, d. h. für Luftfahrtunternehmen, Konstruktions- und Produktionsbetriebe, Instandhaltungsbetriebe und andere an kritischen Luftfahrtsystemen beteiligte Stellen.
- 22. Februar 2026 für andere Organisationen, die unter die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 fallen. Dazu gehören weitere Luftfahrtdienstleister und zuständige Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind.
Gibt es eine Möglichkeit, sich von der Verordnung zu befreien (opt out)?
- Die Organisation muss eine dokumentierte Risikobewertung durchführen, aus der hervorgeht, dass ihre Tätigkeiten keine wesentliche Gefahr für die Informationssicherheit in der Luftfahrt darstellen.
- Diese Risikobewertung muss der zuständigen Behörde (z. B. der nationalen Luftfahrtbehörde) vorgelegt werden, die sie prüft und entscheidet, ob die Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
- In der Regel gelten Ausnahmeregelungen für Stellen wie Konstruktions- oder Produktionsbetriebe, die an nicht sicherheitskritischen Komponenten arbeiten (z. B. Innenausstattung oder Teile, die die strukturelle Integrität oder Sicherheit des Flugzeugs nicht beeinträchtigen).